• chevron_right

      Kostenlose Datenschutz-Schulungen für Berliner Start-ups, Kleinunternehmen und Vereine

      news.movim.eu / Datenschutz · Thursday, 21 March - 12:21 · 1 minute

    Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21.03.2024

    Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) bietet auch dieses Jahr wieder kostenlose Schulungen zum Thema Datenschutz an. Ab April startet die Fortbildungsreihe für Berliner Start-ups, Kleinunternehmen und Vereine. Die Anmeldung für die ersten sechs Termine ist ab sofort über die Website möglich.

    Für viele junge Unternehmen und Vereine stellt sich besser früher als später die Frage, wie mit den personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder, Beschäftigten und Kund:innen umzugehen ist. Die rechtssichere Verarbeitung der Daten, die Erstellung einer Datenschutzerklärung oder das richtige Löschen von Daten sind oft Herausforderungen, denen sie sich mit begrenzten finanziellen Mitteln für rechtliche Beratung gegenübersehen. Hier setzt die Berliner Datenschutzbeauftragte an, indem sie praxisorientierte Schulungen anbietet, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Zielgruppe zugeschnitten sind.

    Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Den Datenschutz von Anfang an mitzudenken, ist für viele Unternehmen und Vereine entscheidend, um ihre Organisation auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen. Dies unterstützen wir durch unsere Start-up-Schule, in der wir über die geltenden Datenschutzbestimmungen informieren und an Beispielen aus der Praxis aufzeigen, wie diese umgesetzt werden können.“

    Die Auftaktveranstaltung findet am 11. April 2024 statt und widmet sich den Grundlagen des Datenschutzrechts. Danach folgen im zweiwöchigen Rhythmus weitere Schulungen zu den Rechtsgrundlagen von Datenverarbeitungen, dem Einsatz von Cloud-Diensten oder Löschkonzepten. Alle Termine finden in den Räumen der BlnBDI in Berlin-Moabit statt, eine Anmeldung über die Website ist erforderlich. Die Schulungen bauen aufeinander auf, können aber auch einzeln besucht werden. Ebenso ist ein späterer Einstieg möglich. Kenntnisse des Datenschutzrechts werden nicht vorausgesetzt, die Teilnahme ist kostenfrei.

    Weitere Informationen: https://www.datenschutz-berlin.de/start-ups

    Kontakt

    Simon Rebiger, Pressesprecher
    + 49 30 13889-900
    presse@datenschutz-berlin.de

    • wifi_tethering open_in_new

      This post is public

      www.datenschutz.de /kostenlose-datenschutz-schulungen-fuer-berliner-start-ups-kleinunternehmen-und-vereine/

    • chevron_right

      BfDI stellt 32. Tätigkeitsbericht vor

      news.movim.eu / Datenschutz · Wednesday, 20 March - 11:59 · 1 minute

    Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 20.03.2024

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, hat am Mittwoch der Präsidentin des Deutschen Bundestages seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 übergeben.

    Der BfDI zieht insbesondere zur internationalen Kooperation ein positives Fazit:


    „Wir schaffen hohe Datenschutzstandards auf globaler Ebene. Diese Harmonisierung ist ein Fortschritt für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, aber eben auch für die Wirtschaft, die auf einen freien und vertrauensvollen Datenverkehr angewiesen ist. Die Expertise des BfDI dazu wird international geschätzt und intensiv nachgefragt. „


    Im vergangenen Jahr zeigte sich das bereits beim Thema Künstliche Intelligenz (KI). Mit Aufkommen der ersten Anwendungen für die breite Öffentlichkeit und den Diskussionen um die KI-Verordnung der Europäischen Union wurde noch einmal deutlich, dass Künstlicher Intelligenz auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Rahmen gegeben werden muss. Dazu der BfDI: „Wir haben uns sowohl in der deutschen Datenschutzkonferenz als auch im Europäischen Datenschutzausschuss, der Global Privacy Assembly und im Rahmen des G7 Roundtable der Privacy-Behörden mit dem Thema KI befasst, damit wir die Chancen der Technologie nutzbarmachen können, ohne uns den Risiken auszuliefern.“

    Eine ähnliche Sichtweise gilt für die dringend notwendige Digitalisierung des Gesundheitswesens. Hier hat der BfDI die Regierung intensiv zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz, zum Digital-Gesetz und zum Europäischen Gesundheitsdatenraum beraten. Außerdem hat die Behörde im vergangenen Jahr bei der geplanten sogenannten Chatkontrolle, der Gesetzgebung der Nachrichtendienste und der Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Möglichkeiten und Grenzen aufgezeigt.

    Den 32. Tätigkeitsbericht des BfDI können Sie als PDF-Datei herunterladen oder als Druckversion bestellen.

    • chevron_right

      Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft rechtswidrig

      news.movim.eu / Datenschutz · Wednesday, 20 March - 11:54 · 2 minutes

    Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 20.03.2024

    Beim Einkaufen in Online-Shops darf im Rahmen eines Bestellprozesses nicht ohne Weiteres das Geburtsdatum als zwingende Angabe abgefragt werden. Diese von der Datenschutzaufsicht Niedersachsen vertretene Rechtsauffassung wurde nun vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt. In ihr drückt sich der Grundsatz der Datenminimierung aus, nach dem die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken ist.

    Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Unterlassungsanordnung der Datenschutzaufsicht gegenüber einer Online-Apotheke. Diese hatte das Geburtsdatum im Bestellprozess erhoben. Die Abfrage erfolgte unabhängig von der Art der bestellten Ware, also nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei allgemeinen Drogerieprodukten.

    Bewertung für Webshops im Allgemeinen

    Die Verarbeitung des Geburtsdatums ist datenschutzrechtlich üblicherweise nicht zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich. Selbst für eine Prüfung, ob Minderjährige im Webshop bestellen und der Vertrag daher schwebend unwirksam sein könnte, kann der Betreiber die Volljährigkeit abfragen und benötigt nicht das genaue Geburtsdatum.

    Der Betreiber eines Webshops kann auch nicht die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geltend machen, um Kunden bei der Ausübung ihrer Betroffenenrechte eindeutig zu identifizieren. Ganz im Gegenteil sollen Verantwortliche explizit keine zusätzlichen Daten allein für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht speichern.

    Schließlich kann der Verantwortliche das standardmäßige Erheben und Verarbeiten des Geburtsdatums nicht auf seine berechtigten Interessen stützen. Zwar kann die Vorsorge für ein gegebenenfalls notwendiges Eintreiben offener Zahlungen ein berechtigtes Interesse darstellen, jedoch nur, wenn überhaupt ein Ausfallrisiko hinsichtlich der Zahlung besteht. Ein solches Risiko liegt jedoch beispielsweise nicht bei der Bezahlung per Vorkasse vor.

    Bewertung für Online-Apotheken

    All dies gilt auch für den Sonderfall einer Online-Apotheke. Zwar sind Apotheken in besonderem Maße verpflichtet, den Käufer zu beraten, zu informieren und aufzuklären. Doch diese Pflichten gelten nur für bestimmte Produktkategorien. Eine Sonderreglung nach der Arzneimittelverschreibungsordnung für rezeptpflichtige Medikamente ist für die sonstigen Vertriebsprodukte der Online-Apotheke nicht anwendbar. Ein Argument gegen die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums war im aktuellen Fall zudem, dass der Bestellprozess dieses zwar für den Käufer abfragte, nicht jedoch für die Person, die das Produkt später verwenden sollte.

    „Während sich eine Anschrift durch einen Umzug verändern kann, ist das Geburtsdatum ein besonders dauerhaftes Datum. Ich begrüße daher die Klarheit, mit der die Gerichte die Argumente der Beklagten zurückgewiesen haben“, so Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen. Betreiber von Webshops sollten überprüfen, ob sie im Bestellprozess das Geburtsdatum als zwingende Angabe abfragen, und zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage dieses verarbeitet wird. Sollte die Abfrage nur auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage gestützt werden können, ist das entsprechende Eingabefeld im Bestellformular eindeutig als „freiwillig“ zu kennzeichnen und die Kundinnen und Kunden sind über die Verwendung dieses Datums umfassend zu informieren. Geben diese kein Geburtsdatum an, muss der Bestellprozess fortgesetzt werden können.

    Weiterführende Informationen:

    Herausgeber: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

    • wifi_tethering open_in_new

      This post is public

      www.datenschutz.de /geburtsdatum-als-pflichtfeld-in-webshops-oft-rechtswidrig/

    • chevron_right

      Superwahljahr in Sachsen: SDTB beantwortet häufige Fragen zum Datenschutz bei Wahlen

      news.movim.eu / Datenschutz · Tuesday, 19 March - 08:48 · 1 minute

    Am 9. Juni 2024 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt, parallel dazu die Kommunalwahlen. Wenige Monate danach – am 1. September 2024 – folgt die Wahl zum Sächsischen Landtag. Bereits bei der Vorbereitung, aber auch bei der Durchführung der Abstimmungen, werden Millionen an personenbezogenen Daten verarbeitet – von Wahlberechtigten, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Für sie und für alle Interessierten hat die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Wissenswertes zu diesem Thema zusammengetragen.
    »Datenschutz ist eine wichtige Voraussetzung für freie und demokratische Wahlen. So werden Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel vor der rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten im Zusammenhang mit Wahlwerbung geschützt. Immer wieder erhält meine Behörde Anfragen dazu. Die Betroffenen können sich beispielsweise nicht erklären, wie Parteien an ihre Adresse gelangt sind. Oftmals ist dies auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes geschehen. Denn für die politische Meinungsbildung dürfen Meldebehörden den Parteien in begrenztem Maße Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Wer das nicht möchte, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen«, erläutert Dr. Juliane Hundert.

    Wie und wo der Widerspruch zu erfolgen hat, erklärt die SDTB auf ihrer Website. Dort werden auch weitere Fragen zum Datenschutz bei Wahlen beantwortet, beispielsweise:

    • Was darf der Wahlvorstand im Wahllokal über mich notieren?
    • Wie lange werden Wählerverzeichnisse aufbewahrt?
    • Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass meine personenbezogenen Daten dazu verarbeitet werden, mich als Wahlhelfer/in zu bestellen?
    • Darf die Wohnanschrift einer Bewerberin oder eines Bewerbers für Kommunalwahlen veröffentlicht werden?

    Antworten auf diese und weitere Fragen finden Bürgerinnen und Bürger auf: datenschutz.sachsen.de/wahlen.html

    • chevron_right

      BfDI begrüßt die europäische KI-Verordnung

      news.movim.eu / Datenschutz · Thursday, 14 March - 07:32 · 1 minute

    Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 13.03.2024

    Das Europäische Parlament hat heute die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) der EU verabschiedet. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) begrüßt die KI-Verordnung als Ergänzung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

    Dazu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber: „Es freut mich, dass der europäische Gesetzgeber eine Einigung bei der KI-Verordnung erzielen konnte. Die darin formulierten Anforderungen ergänzen bestehende Anforderungen und unterstützen deren Einhaltung. Dadurch wird der Schutz der Grundrechte, insbesondere der Datenschutz, gestärkt. Ich begrüße, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden als Aufsicht für diverse Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehen sind.“ Prof. Ulrich Kelber Viele der Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme in der Verordnung haben einen engen Bezug zum Datenschutz. So wird beispielsweise der Schutz vor automatisierter Entscheidung aus der DSGVO gestärkt und durch das Erfordernis menschlicher Aufsicht bei KI-unterstützten Entscheidungsfindungen erweitert. Gleichzeitig bedauert der BfDI, dass einige der vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in einer gemeinsamen Stellungnahme in 2021 geäußerten Kritikpunkte nicht umgesetzt wurden: Es ist ein Versäumnis, dass es kein klares Verbot biometrischer Fernerkennung im öffentlichen Raum gibt. Die Bundesregierung sollte die Öffnungsklausel für striktere nationale Verbote nutzen.

    Artikel auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/02_KI-Verordnung.html?nn=251944

    • chevron_right

      Presseinformation des TLfDI: Ihr Widerspruchsrecht gegen persönlich adressierte Wahlwerbung im Zusammenhang mit den Landtagswahlen

      news.movim.eu / Datenschutz · Wednesday, 13 March - 07:09 · 1 minute

    Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 13.03.2024

    Erfurt, 13.03.2024: Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Hierzu informiert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI):

    Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden. Nutzen Sie hierzu das Formblatt auf der Internetseite des TLfDI unter:

    https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/info/anlage_widerspruch_gegen_datenuebermittlung.pdf

    Der TLfDI fordert die Bürgerinnen und Bürger zudem auf, ihm Fälle unberechtigter Wahlwerbung zu melden. Bitte melden Sie dem TLfDI auch, wenn Ihnen Wahlbefragungen, auch unter Einsatz technischen Geräts, seltsam vorkommen.

    Der TLfDI wird sich solcher Angelegenheiten annehmen!

    Tino Melzer
    Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Häßlerstraße 8
    99096 Erfurt

    www.tlfdi.de

    • wifi_tethering open_in_new

      This post is public

      www.datenschutz.de /presseinformation-des-tlfdi-ihr-widerspruchsrecht-gegen-persoenlich-adressierte-wahlwerbung-im-zusammenhang-mit-den-landtagswahlen/

    • chevron_right

      Pressemitteilung des TLfDI: Tino Melzer hat sein Amt begonnen – seine Arbeit wird es vollenden!

      news.movim.eu / Datenschutz · Wednesday, 13 March - 06:57 · 1 minute

    Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 12.03.2024

    Erfurt, 12.03.2024: Am 1. März 2024 hat der Jurist Tino Melzer (41) sein Amt als Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in der gleichlautenden Behörde begonnen. Er ist am 2. Februar mit der erforderlichen Mehrheit im Thüringer Landtag in das Amt gewählt und am 1. März vereidigt worden. Tino Melzer studierte Rechtswissenschaft in Rostock und kommt aus dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), wo er als behördlicher Datenschützer und als Referent um Rechtsangelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Pharmazie und in Grundsatzfragen des Gesundheitsdatenschutzes tätig war. In seiner beruflichen Vergangenheit arbeitete Herr Melzer unter anderem als Justiziar bei dem Softwarehersteller Intershop Communications AG in Jena sowie als Legal Counsel für den Bereich Datenschutz Pharmazie und Forschung bei der Bayer AG in Berlin. Seine Priorität legt er auf den Gesundheitsdatenschutz und die Digitalisierung im Gesundheits– und Pflegebereich. Tino Melzer ist die Wichtigkeit eines starken Datenschutzes im Zeitalter der Digitalisierung und einer viel zu schnellen Flut an Informationen sehr bewusst. Er richtet seinen Blick in die Zukunft: Sein Fokus liegt u.a. auf der Forschung im Gesundheitswesen und die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Hierbei ist ihm wichtig, dass die Lebensqualität jedes einzelnen Menschen verbessert werden muss, ohne dabei den Schutz der Privatsphäre aus den Augen zu verlieren. „Die Digitalisierung verpflichtet unsere Datenschutzaufsichtsbehörden und damit auch den TLfDI, die Menschen einerseits noch stärker für das Thema Datenschutz auch im Gesundheitsbereich zu sensibilisieren, so Melzer. „Andererseits muss die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) konsequent in der Praxis umgesetzt werden damit das Handeln der beteiligten Akteure nachvollziehbar und transparent bleibt.“ Der TLfDI mit Sitz in Erfurt ist eine unabhängige oberste Landesbehörde mit derzeit 42 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Landesbeauftragte dieser Behörde ist für sechs Jahre vom Thüringer Landtag gewählt. Eine weitere Amtsperiode ist möglich.

    Pressestelle
    Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Häßlerstraße 8
    99096 Erfurt
    www.tlfdi.de

    • wifi_tethering open_in_new

      This post is public

      www.datenschutz.de /pressemitteilung-des-tlfdi-tino-melzer-hat-sein-amt-begonnen-seine-arbeit-wird-es-vollenden/

    • chevron_right

      BfDI fordert Einhaltung der Grundrechte bei Chatkontrolle

      news.movim.eu / Datenschutz · Thursday, 15 February - 08:13 · 1 minute

    Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 14.02.2024

    Die Verhandlungen zum EU-Verordnungsentwurf zur Bekämpfung des sexuellen Online-Kindesmissbrauchs (CSA-Verordnung) gehen aktuell in eine entscheidende Phase.

    Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben anlässlich dessen in einer Gemeinsamen Stellungnahme den EU-Gesetzgeber dazu aufgerufen, die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments (EP) zu unterstützen.

    Dazu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber:


    „Die Durchleuchtung sämtlicher privater Nachrichteninhalte ist keine Option. Der Verordnungsentwurf der Kommission in seiner ursprünglichen Form darf daher nicht realisiert werden. Die Vorschläge des Europäischen Parlaments geben dafür die Richtung vor, denn sie sehen eine gezieltere Aufdeckung von sexuellem Online-Kindesmissbrauch vor.“


    Gleichzeitig teilt der BfDI die von seinen europäischen Kolleginnen und Kollegen geäußerte Kritik an der vom EP formulierten Ausgestaltung von sogenannten Aufdeckungsanordnungen: „Ich hoffe, dass die EU-Gesetzgeber sich in den Trilog-Verhandlungen darauf einigen können, dass Aufdeckungsanordnungen nur als letztes Mittel und gezielt gegenüber konkret verdächtigen Personen oder Personengruppen eingesetzt werden. Alles andere ist der Einstieg in eine anlasslose Massenüberwachung.“

    Das EP hatte in seinem Bericht viele Kritikpunkte der Gemeinsamen Stellungnahme von EDSA und EDPS vom Juli 2022 aufgegriffen. Es hatte jedoch offengelassen, ob ein Auslesen der privaten Kommunikation auch über die konkret verdächtigen Personen hinausgehen könnte. Mit dem Vorschlag des EP soll außerdem das Scannen nach bisher unbekanntem kinderpornographischen Material möglich bleiben, obwohl die dazu genutzten Technologien noch immer hohe Fehlerquoten aufweisen.

    • wifi_tethering open_in_new

      This post is public

      www.datenschutz.de /bfdi-fordert-einhaltung-der-grundrechte-bei-chatkontrolle-2/

    • chevron_right

      Herausgabe von Mitgliederlisten: Was Vereine und Parteien beachten müssen

      news.movim.eu / Datenschutz · Tuesday, 13 February - 12:19 · 2 minutes

    Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13.02.2024

    Immer wieder erreichen die Datenschutzbeauftragte Anfragen zu der Herausgabe von Mitgliederlisten eines Vereins oder einer Partei an einzelne Mitglieder, etwa um das Quorum für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erreichen. Die Offenlegung solcher Daten ist datenschutzrechtlich besonders brisant, wenn die Information über die Mitgliedschaft Rückschlüsse auf politische Haltungen oder sonstige besonders geschützte personenbezogene Daten zulassen. Das kann bei Parteien, Gewerkschaften oder Vereinen der queeren Community der Fall sein.

    Zur Ausübung der Minderheitenrechte des Vereinsrechts muss für einzelne Mitglieder die Möglichkeit bestehen, andere Mitglieder zu erreichen und sie so von der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu überzeugen. Gleichzeitig stellt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) differenzierte Regelungen auf, unter welchen Voraussetzungen Organisationen Daten Dritten gegenüber offenlegen dürfen.

    Gerade bei Vereinen, deren Mitgliedschaft u. a. Rückschlüsse auf politische Meinungen, die Gesundheit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die sexuelle Orientierung oder auch die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ziehen lassen, ist die Datenweitergabe nach der DSGVO grundsätzlich untersagt. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, die sich aus dem Kontext ergeben, wie zum Beispiel bei Selbsthilfevereinen von suchtkranken Personen oder Menschen mit bestimmten Krankheiten.

    Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, sagt: „Wenn Personen Vereine mit ihrer Mitgliedschaft unterstützen, die sich beispielsweise für die freie Entfaltung der sexuellen Identität einsetzen oder meinungsstark für die Rechte von Frauen eintreten, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass sie die Ziele des Vereins und die dazugehörigen politischen Positionen teilen. Gleichwohl kann es sein, dass Mitglieder ihre Mitgliedschaft und Kontaktdaten geheim halten möchten, weil sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder die persönliche Situation es nicht erlaubt, dass sie sich öffentlich zu den Zielen des Vereines bekennen können. Mitglieder von politisch aktiven Vereinen und Parteien haben daher ein Recht darauf, dass Informationen zur Mitgliedschaft vertraulich behandelt und nicht leichtfertig offenbart werden – auch nicht gegenüber anderen Mitgliedern.“

    Wie Vereine datenschutzkonform vorgehen können

    Die DSGVO sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, besonders geschützte personenbezogene Daten intern zu den Tätigkeitszwecken einer politischen Vereinigung zu verarbeiten. Dieses Organisationsprivileg greift bei diesen Daten jedoch nicht für die Herausgabe von Mitgliederlisten nach außen an einzelne Mitglieder oder Verbindungen von Mitgliedern, die themenbezogen ihre Mitstreiter:innen anschreiben wollen, um sie von ihren Positionen zu überzeugen.

    In diesen Fällen kann der Verein für die Herausgabe die Einwilligung der Mitglieder einholen. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und sich ausdrücklich auf den konkreten Zweck beziehen. Sie darf nicht in der Satzung versteckt sein. Alternativ kommt zum Schutz der Mitglieder eine Herausgabe an Treuhänder:innen in Frage. Bei diesem Verfahren kann durch rechtliche Bindung und technische Qualifikation sichergestellt werden, dass die Daten zweckgemäß verwendet und danach gelöscht werden.

    Meike Kamp empfiehlt abschließend: „Wer sich und seine Mitglieder vorausschauend schützen möchte, stößt eine Aufnahme entsprechender Schlichtungsmöglichkeiten in die Vereinssatzung bereits vor einem Konflikt an.“


    • wifi_tethering open_in_new

      This post is public

      www.datenschutz.de /herausgabe-von-mitgliederlisten-was-vereine-und-parteien-beachten-muessen/